Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden; die Plattform hat am 15.02.2016 ihren Betrieb aufgenommen.
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Mini-Törn Flusskreuzfahrt mit Musik und guter Laune

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Allgemeine Reisebedingungen des Veranstalters Mueller Touristik

1. Anmeldung, Buchungsbestätigung

 

1.1 Mit der Reiseanmeldung (Buchung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter (Müller-Touristik GmbH & Co. KG) den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen.

1.2 Reisevermittler (z. B. Reisebüros) und Leistungsträger (z. B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.

1.3 Die Anmeldung kann schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (per E-Mail oder per Internet) erfolgen. Bei Buchung über das Internet bestätigt der Reiseveranstalter den Eingang der Buchung auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Buchungsauftrags dar.

1.4 Der Reisevertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme erfolgt durch Aushändigung oder Übersendung der Buchungsbestätigung (Reisebüro, Postweg, E‑Mail), welche gleichzeitig die Rechnung darstellt.

1.5 Sofern im Katalog eine Mindestteilnehmerzahl angegeben ist behält sich Müller-Touristik vor, bis 8 Wochen vor Reisebeginn bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl die Reise abzusagen und dem Kunden eine vergleichbare Reise anzubieten.

1.6 Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung von dem Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das dieser für die Dauer von 14 Tagen nach Zugang der Buchungsbestätigung gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder durch Zahlung des Reisepreises bestätigt.

1.7 Bei Buchung einer noch nicht katalogmäßig ausgeschriebenen Reise (Vormerkung) behält sich der Reiseveranstalter vor, dem Kunden durch Übersendung einer Buchungsbestätigung entsprechend dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Katalog ein von der Buchung abweichendes Reiseangebot zu unterbreiten. Ein solches abweichendes Angebot kann der Kunde durch Anzahlung bzw. Zahlung des Reisepreises annehmen. Sofern der Reiseveranstalter die Vormerkung entsprechend der Anmeldung bestätigt, kann der Kunde innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Buchungsbestätigung von der Buchung kostenfrei zurücktreten.



2. Bezahlung, Reiseunterlagen

2.1 Bezahlung

2.1.1 Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Kunden der Sicherungsschein im Sinne von
§ 651k BGB übergeben wurde.

2.1.2 Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und/oder übersteigt der Reisepreis pro Kunde € 75,– nicht, so dürfen Zahlungen auf den Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.

2.1.3 Mit Erhalt der schriftlichen Buchungsbestätigung/Rechnung und Aushändigung des Sicherungsscheines werden innerhalb von 14 Tagen 20 % des Reisepreises als Anzahlung fällig. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet.

2.1.4 Die Restzahlung muss – ohne weitere Aufforderung – spätestens 28 Tage vor Reisetermin gezahlt sein, sofern der Sicherungsschein übergeben ist. Bei kurzfristigen Buchungen – wenn zwischen Buchungsdatum und Reisetermin weniger als 28 Tage liegen – ist der Reisepreis nach Aushändigung des Sicherungsscheines in voller Höhe sofort zu zahlen.

2.1.5 Geht der vollständige Anzahlungsbetrag bzw. Restbetrag nicht innerhalb der o. g. Fristen ein und wird auch nach Aufforderung unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung dieser nicht geleistet, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und die Buchung zu stornieren. In diesem Fall kann der Reiseveranstalter die gemäß den Ziffern 5.2 bis 5.5 zu berechnenden Kosten als Schadenersatz geltend machen, vorausgesetzt, es liegt nicht bereits zu diesem Zeitpunkt ein wirksamer Rücktrittsgrund zugunsten des Kunden vor. Ohne vollständige Zahlung des Reisepreises besteht kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistung.

2.1.6 Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungsnummer ausschließlich an den auf der Rechnung ausgewiesenen Empfänger zu richten. Wird der Betrag an jemand anderen gezahlt, so erfolgt die Zahlung auf eigenes Risiko und berechtigt deshalb nur dann zur Inanspruchnahme der Leistungen aus dem Reisevertrag, wenn der Reisepreis vollständig beim Reiseveranstalter eingegangen ist.

2.2 Reiseunterlagen

Der Reiseveranstalter ist bemüht, die Reiseunterlagen ca. 14 Tage vor Reisetermin zu versenden. Sollte der Kunde diese nicht spätestens 5 Tage vor dem Reisetermin erhalten haben, wird er den Reiseveranstalter bzw. das Reisebüro entsprechend informieren.

Müssen bis einen Tag vor Leistungsbeginn Ersatzunterlagen wegen eines durch den Reiseteilnehmer zu verantwortenden Verlustes von Reiseunterlagen oder Tickets beschafft werden, geht dies zulasten des Reiseteilnehmers und wird mit einer Gebühr von € 60,- pro Person berechnet. Müssen ab dem Tag des Leistungsbeginns Ersatzunterlagen wegen eines durch den Reiseteilnehmer zu verantwortenden Verlustes von Reiseunterlagen oder Tickets beschafft werden, geht dies zulasten des Reiseteilnehmers und wird mit einer Gebühr von € 75,- pro Person berechnet. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als die von ihm geforderte Pauschale.


3. Beförderung

3.1 Rückreisezeiten bei Flugreisen

Nimmt der Kunde im Zielgebiet die Reiseleitung nicht in Anspruch, ist er verpflichtet, sich spätestens 24 Stunden vor dem Rückflug durch die örtliche Reiseleitung oder Vertretung den genauen Zeitpunkt des Rückfluges nochmals bestätigen zu lassen. Für Nachteile, die durch Nichtbeachtung dieser Maßnahme entstehen und die der Reiseveranstalter zu vertreten hat, kann der Reiseveranstalter nicht aufkommen.

3.2 Gepäckbeförderung

Bei Flugreisen ist die Beförderung von über die Freimenge hinausgehendem Gepäck (Übergepäck) nur möglich, sofern dies im Katalog ausdrücklich erwähnt ist.

3.3 Fahrtzeiten und Zustiege bei Bus-/Bahnreisen

Der Reiseveranstalter behält sich vor, die Zustiegs- und/oder Fahrzeitenplanungen wegen Änderungen im Streckenverlauf anzupassen.


4. Leistungen, Leistungsänderungen, Preisanpassungen

4.1 Die Angebote zu den vertraglichen Reiseleistungen in diesem Prospekt entsprechen dem Stand bei Drucklegung. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass bis zur Übermittlung Ihres Buchungswunsches aus sachlichen Gründen Änderungen der Leistungen möglich sind, die wir uns deshalb ausdrücklich vorbehalten müssen. Über diese werden wir Sie selbstverständlich vor Vertragsschluss unterrichten.

4.1.1 Die in diesem Prospekt angegebenen Preise sind für uns bindend. Wir behalten uns jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss eine Änderung des Reisepreises insbesondere aus folgenden Gründen zu erklären, über die wir Sie vor der Buchung selbstverständlich informieren:

– Eine entsprechende Anpassung des im Prospekt angegebenen Preises ist im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospektes zulässig.

– Eine Preisanpassung ist außerdem zulässig, wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt angebotene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher touristischer Leistungen (Kontingente) nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist.

4.2 Kann die Reise infolge eines Umstandes, der nach Vertragsabschluss eingetreten und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden ist, nicht vertragsgemäß durchgeführt werden, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, einzelne Reiseleistungen zu ändern, sofern die Abweichung zur ursprünglich gebuchten Leistung objektiv nicht erheblich und für den Reisenden zumutbar ist und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigt. Das gilt insbesondere bei Schiffsreisen auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten und/oder der Routen (vor allem auch aus Sicherheits- oder Witterungsgründen), über die allein der für das jeweilige Schiff verantwortliche Kapitän entscheidet. Die geänderte Leistung tritt an die Stelle der ursprünglich vertraglich geschuldeten Leistung.

4.3 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

4.4 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.

4.5 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.

4.6 Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgabe für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern:

1. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.

b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen.

2. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

3. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat.

4. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar waren.

5. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diesen Anspruch unverzüglich nach der Mitteilung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.

5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn / Stornokosten

5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter unter der nachfolgend (am Ende der Reisebedingungen) angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Es wird dem Kunden im eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen dringend empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Die Abmeldung des Kunden wird wirksam an dem Tag, an dem sie dem Veranstalter oder dem Reisebüro zugeht.

5.2 Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so steht dem Reiseveranstalter – soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt – statt des Reisepreises eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis zu.

5.3 Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistung berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:

5.3.1 Bei Flugreisen, kombinierten Flug- und Schiffsreisen, Schiffsreisen mit der MPS Statendam und MS Alegria, Tanzzugreisen, Busreisen, Nur-Flug-Angeboten und Nur-Hotel-Angeboten auf Mallorca sowie Leistungen aus dem Schnee-Express-Prospekt:

bis 90 Tage vor Reiseantritt: 20 %, mindestens € 25,– pro Person

89 – 30 Tage vor Reiseantritt: 35 %, mindestens € 25,– pro Person

29 – 21 Tage vor Reiseantritt: 45 %, mindestens € 25,– pro Person

20 – 11 Tage vor Reiseantritt: 60 %, mindestens € 25,– pro Person

10 – 2 Tage vor Reiseantritt: 70 %, mindestens € 25,– pro Person

1 Tag vor Reiseantritt bzw. Nichtanreise: 90 %, mindestens € 25,– pro Person

5.3.2 Bei Schiffsreisen (außer MPS Statendam und MS Alegria):

bis 90 Tage vor Reiseantritt: 10 %, mindestens € 25,– pro Person

89 – 43 Tage vor Reiseantritt: 35 %, mindestens € 25,– pro Person

42 – 29 Tage vor Reiseantritt: 60 %, mindestens € 25,– pro Person

28 – 17 Tage vor Reiseantritt: 80 %, mindestens € 25,– pro Person

16 – 8 Tage vor Reiseantritt: 90 %, mindestens € 25,– pro Person

7 Tage vor Reiseantritt bzw. Nichtanreise: 95 %, mindestens € 25,– pro Person

5.3.3 Bei Eigenanreise:

bis 30 Tage vor Reiseantritt: 20 %, mindestens € 25,– pro Person

29 – 21 Tage vor Reiseantritt: 25 %, mindestens € 25,– pro Person

20 – 11 Tage vor Reiseantritt: 45 %, mindestens € 25,– pro Person

10 – 2 Tage vor Reiseantritt: 60 %, mindestens € 25,– pro Person

1 Tag vor Reiseantritt bzw. Nichtanreise: 80 %, mindestens € 25,– pro Person

5.4 Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist als die von ihm geforderte Pauschale.

5.5 Der Reiseveranstalter behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

5.6 Rücktrittsgebühren sind sofort fällig.

6. Umbuchungen, Änderung der bestehenden Buchung

6.1 Bei Eigenanreise, Flugreisen, kombinierten Flug- und Schiffsreisen, Schiffsreisen mit der MPS Statendam und MS Alegria, Tanzzugreisen, Busreisen, Nur-Flug-Angeboten und Nur-Hotel-Angeboten auf Mallorca sowie Leistungen aus dem Schnee-Express-Prospekt:

6.1.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart besteht nicht. Auf Wunsch des Kunden nimmt der Reiseveranstalter eine Abänderung der Reiseanmeldung (Umbuchung) vor, soweit die Durchführung möglich ist. Als Umbuchungen gelten, unter Beibehaltung des Zielortes, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins (innerhalb der gleichen Saisonzeit im Jahr 2015), der Unterkunft / Belegungsart oder des Abfahrtsortes. Eine Änderung der gebuchten Beförderungsart gilt nur dann als Umbuchung, wenn von Eigenanreise auf eine andere Beförderungsart unter Beibehaltung des Zielortes geändert wird. Eine Umbuchung von einer Festbuchung auf eine Vormerkung ist nicht möglich. Wird auf Wunsch des Kunden eine Umbuchung vorgenommen, kann der Reiseveranstalter in Abhängigkeit von den nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Kunde wie folgt erheben:

Erfolgt die Umbuchung bis 30 Tage vor Reiseantritt, berechnet der Reiseveranstalter für die Bearbeitung der Umbuchung € 25,- pro Person. In allen weiteren Fällen (insbesondere Umbuchungen ab 29 Tage vor Reiseantritt, Änderungen des Zielortes, Änderungen der Beförderungsart – außer von Eigenanreise auf eine andere Beförderungsart – etc.) können, soweit die Durchführung überhaupt möglich ist, Kundenwünsche nur nach Rücktritt des Kunden vom Reisevertrag gemäß den Ziffern 5.2 bis 5.6 und zu den dort aufgeführten Bedingungen und bei gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Kundenwünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

6.1.2 Der Kunde kann bis zum Reisetermin eine Ersatzperson für sich und/oder die anderen von ihm angemeldeten Personen durch entsprechende Mitteilung an den Reiseveranstalter bestellen. Im Zweifel hat der Kunde den Zugang der Mitteilung an den Reiseveranstalter nachzuweisen. Die Benennung einer Ersatzperson ist grundsätzlich gegen eine Gebühr von € 25,- möglich. Bei Namensänderungen für Flugreisen, die 7 – 0 Tage vor Reiseantritt gemeldet werden, beträgt die Gebühr € 60,-. Die Benennung einer Ersatzperson ist entsprechend den nachfolgenden Bedingungen möglich. Der Reiseveranstalter kann dem Wechsel in der Person widersprechen, wenn diese den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt, seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen oder sich die Gruppenzusammensetzung (männliche/weibliche Teilnehmer) der angemeldeten Gruppe ändert. Bei Widerspruch durch den Reiseveranstalter gelten die üblichen Rücktrittsbedingungen. Das Kriterium Gruppenzusammensetzung gilt ausschließlich für Reisen aus dem Katalog Partytouren. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Kunde dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

6.2 Abweichend von den vorstehenden Bedingungen gelten für die nachfolgend aufgeführten Schiffsreisen folgende Bedingungen zur Meldung von Ersatzpersonen sowie Umbuchungsbedingungen:

 

6.4 Umbuchungsgebühren sind sofort fällig.

7. Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in  Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

8. Kündigung

8.1 Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

8.2 Kündigung wegen höherer Gewalt

Im Falle höherer Gewalt richten sich die Kündigungsrechte der Parteien nach § 651j BGB.

„§ 651j: (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen. (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des  § 651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.“

8.3 Ausschluss von Veranstaltungen aufgrund falscher Angaben

Die in der Bestätigung genannten Angaben (männliche / weibliche Teilnehmer / Altersangaben) sind Bestandteil des Vertrages. Der Reiseveranstalter behält sich vor, diese bei Anreise auf Korrektheit zu überprüfen und nicht angemeldete Personen von der Reise bzw. von einzelnen Veranstaltungen auszuschließen.


9. Mitwirkungspflichten des Kunden

9.1 Mängelanzeige

Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen.

Der Kunde ist aber verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein.

Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.

Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort / im Zug zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort / im Zug nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. des Reiseveranstalters wird der Kunde in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.

9.2 Fristsetzung vor Kündigung

Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 c BGB bezeichneten Art nach § 651 e BGB oder aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.

9.3 Gepäckverlust und Gepäckverspätung

Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Reiseveranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P. I. R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadenanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätungen innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Reiseveranstalters anzuzeigen.

9.4 Reiseunterlagen

Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Bahnticket, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist laut Ziffer 2.2 erhält.

9.5 Schadensminderungspflicht

Der Kunde hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er den Reiseveranstalter auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.


10. Beschränkung der Haftung

10.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

a.) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

b.) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

10.2 Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisender und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.

10.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Mietwagen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistung so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistung des Reiseveranstalters sind.

Der Reiseveranstalter haftet jedoch

a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,

b) wenn und soweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.

10.4 Für die Auswahl der Leistungsträger, mit denen der Kunde – auch durch Vermittlung von Reiseleitern des Reiseveranstalters – Zusatzleistungen vereinbart, ist in jedem Fall der Kunde selbst verantwortlich.



11. Ausschluss von Ansprüchen

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter unter der nachfolgend/vorstehend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Diese Frist gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 9.3., wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651 c Abs. 3, 651 d, 651 e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.


12. Verjährung

12.1 Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen.

12.2 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.

12.3 Die Verjährung nach Ziffer 12.1 und 12.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.

12.4 Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.



13. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.

Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden.

Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren.

Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.

Von der Europäischen Kommission wird in regelmäßigen Abständen eine „Gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die die EU-Kommission eine Betriebsuntersagung erlassen hat“, veröffentlicht. Diese so genannte „Black List“ ist auf der Internetseite www.mueller-touristik.de abrufbar.


14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

14.1 Der Reiseveranstalter wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Union, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z. B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.

14.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderlicher Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

14.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.


15. Rechtswahl

Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.

Soweit bei Klagen des Kunden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.


16. Gerichtsstand

16.1 Der Kunde kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.

16.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.

16.3 Die vorstehenden Bestimmungen über die Rechtswahl und den Gerichtsstand gelten nicht,

a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder

b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die vertraglich vereinbarten Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.


17. Allgemeines

17.1 Alle Angaben in den Prospekten entsprechen dem Stand bei Drucklegung.

17.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das Gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.

Stand: 01.08.2014

 


Veranstalter: Müller-Touristik GmbH & Co. KG, Klosterstraße 13, 48143 Münster, Deutschland

Telefon +49 (0)251 5006-0, Telefax +49 (0)251 55806, www.mueller-touristik.de

 

Reisehöhepunkte:

  • Live Dj
  • Köln - Düsseldorf - Köln

IHR VORTEIL bei uns:

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Inklusivleistungen:

  • 1 Nacht Kreuzfahrt in der gebuchten Kategorie
  • Begrüßungsgetränk
  • Mit Getränke ALL-IN (15:00  - 24 Uhr)
    • Bier, Wein, Sekt, Softdrinks, Kaffee und Tee

  • umfangreiches Frühstücksbuffet am 03.10.24
  • abwechslungsreiches Abendessen
  • Bordfeier mit Live-DJ

Nicht enthalten:

  • An-/Abreise
  • Landausflüge
  • Trinkgelder
  • Weitere Getränke
  • Ausgaben des persönlichen Bedarfs
  • Reiseversicherung (Wir empfehlen den Abschluss einer Reiseversicherung)
  • Alle nicht genannten Leistungen

Ihre Unterbringung

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